| Wiederentdeckte Vormundschaftsakten aus Ebersberg: Ein neuer Vormund muss her – und wo sind Mutter und Kind überhaupt? |
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Um mit der zweiten Frage anzufangen. Tatsächlich gab es verschiedene Möglichkeiten, das Problem der „Vormundschaft“ schon vorher zu klären. Zur ersten Frage: Was ist mit den 500-600 Vormundschaftsakten, von denen auszugehen ist? Sind sie geschreddert worden? Bis November 2025 galt eine Aufbewahrungsfrist (30 Jahre nach der Volljährigkeit), die das erlaubt hätte. Dann wären die jetzt gefundenen 97 Akten ein Restbestand? Ein Aktenstapel, der beiseitegeschoben wurde, weil er zu viel Aufwand verlangte? Und weil niemand hoffte, die „Fälle“ noch lösen zu können? [1] Denn tatsächlich blieben viele Fälle „ungelöst“. 1952/1953, dem Datum der Vormundschafts-Übernahme durch das Amtsgericht/Kreisjugendamt, begann die Bearbeitung häufig mit den Fragen: Wo ist das Kind? Wo ist die Mutter? Wo der Erzeuger? Und: Wer ist überhaupt der Erzeuger? Denn dessen Name fehlte häufig – eine Folge der Lebensborn-Geheimhaltung. Letzte Frage: Warum brauchte ein Kind überhaupt einen Vormund? Wohlgemerkt - in Westdeutschland ... Der Brief eines Pflegevaters ans Kreisjugendamt hilft mir auf die Sprünge: Der Junge war mittlerweile 14, wollte eine Lehre machen - und den Lehrvertrag musste ein Vormund unterschreiben. Neben der generellen gesetzlichen Vertretung hatte ein Vormund noch andere Aufgaben: Wenn es zum Beispiel um Pflege- und Adoptiveltern ging oder um die Finanzen (Vermögensverwaltung, Waisenrente, Unterhaltszahlungen des Erzeugers ...). Auf Unterhaltszahlungen hatte der Lebensborn viel Energie verwendet, davon zeugen die 97 Akten, in denen Lebensborn-Dokumente abgeheftet sind. Aber als er aufhörte zu existieren, mussten die Mütter sich erst einmal selbst kümmern … und genau an dieser Stelle fehlte ein Vormund! Über Väter und Mütter … mehr im nächsten Blog. [1] Auf Nachfrage beim Landratsamt Ebersberg wurde mir einerseits versichert, dass zu keiner Zeit Lebensborn-Akten vernichtet wurden. Andererseits erklärte die Registratur, dass „Vormundschaftsakten … grundsätzlich immer gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entsorgt (werden).“ Das widerspricht sich doch, oder? |


